Senova Gesellschaft für Biowissenschaft und Technik mbH
Industriestraße 8
99427 Weimar

Stand: 1. Januar 2011

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von SENOVA.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von SENOVA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch SENOVA zustande.

SENOVA behält sich das Eigentum und die Verwertungsrechte an allen Angebotsunterlagen uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SENOVA zugänglich gemacht werden.

Bestellungen können durch SENOVA innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk SENOVA einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Zahlungen werden bei Lieferung fällig. Verursacht der Besteller den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Versandbereitschaft ein.

(3) Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(5) Leistet der Besteller eine fällige Zahlung nicht fristgerecht, ist SENOVA berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß §247 I BGB zu verlangen.

(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Liefer- und Leistungstermine

(1) Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich bezeichnet. SENOVA ist zur teilweisen und/oder vorzeitigen Lieferung berechtigt.

(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen, vom Besteller zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Zahlungen und sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig erfüllt werden.

Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager SENOVA verlassen hat, oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3) Ist die Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von SENOVA nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird der Liefertermin angemessen verschoben.

(4) Ist ein Liefertermin nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet, kommt SENOVA frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die nicht vor Ablauf von 1 Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug.

(5) Bei Nichteinhaltung eines schriftlich als verbindlich bezeichneten Liefertermins oder bei Nichtbefolgung der Aufforderung des Bestellers (siehe (4), ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens weiteren 2 Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten wird. Nach fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller hinsichtlich der im Verzug befindlichen Lieferung vom Vertrag zurücktreten, soweit die Verzögerung von SENOVA zu vertreten ist.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall, ist SENOVA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Die Nacherfüllung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.